Der Verwaltungsbeirat ist ein nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) vorgesehenes Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft.
Grundsätzlich steht es der Eigentümergemeinschaft frei, einen Verwaltungsbeirat zu berufen oder davon abzusehen. Von der Berufung des Verwaltungsbeirates durch die Eigentümerversammlung ist der Bestand und die rechtliche Handlungsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht abhängig.
Die Bestellung des Verwaltungsbeirates erfolgt mit Stimmenmehrheit in der Wohnungseigentümerversammlung.
Der Verwaltungsbeirat besteht nach § 29 WEG, soweit eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer nichts anderes vorsieht, aus einem Wohnungseigentümer als Vorsitzenden und zwei weiteren Wohnungseigentümern als Beisitzer.
Nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) gehören folgende Tätigkeiten zu den Aufgaben des Verwaltungsbeirates:
Die Eigentümergemeinschaft kann durch Mehrheitsbeschluss in der Eigentümerversammlung den Verwaltungsbeirat weiterhin zu folgenden Aufgaben verpflichten/ beauftragen:
Gegenstand und Inhalt des Gemeinschafts- und des Sondereigentums richtet sich nach §§1, 3 und 5 Wohnungseigentumsgesetz und wird wie folgt beschrieben:
Gemeinschaftseigentum:
"Das Grundstück sowie Teile, Anlagen und Einrichtungen des Gebäudes, die nicht im Sondereigentum oder im Eigentum eines Dritten stehen", sind gem. § 1 Abs. 5 WEG Gemeinschaftseigentum. Ferner gehören gem. § 5 Abs. 2 WEG "Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand oder Sicherheit erforderlich sind, sowie Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen Gebrauch dienen", zum Gemeinschaftseigentum, "selbst wenn sie sich im Bereich der im Sondereigentum stehenden Räume befinden".
Sondereigentum:
"Gegenstand des Sondereigentums sind die gem. § 3 Abs. 1 (WEG) bestimmten Räume sowie die zu diesen Räumen gehörenden Bestandteile des Gebäudes, die verändert, beseitigt oder eingefügt werden können, ohne dass dadurch das gemeinschaftliche Eigentum oder ein auf ein Sondereigentum beruhendes Recht eines anderen Wohnungseigentümers über das nach § 14 (WEG) zulässige Maß hinaus beeinträchtigt oder die äußere Gestaltung des Gebäudes verändert wird."
Zur Klärung des Einzelfalls ist ein Blick in die jeweilige Teilungserklärung/ Gemeinschaftsordnung notwendig.
Im Bürgerlichen Gesetzbuch § 556 (Vereinbarung über Betriebskosten) Absatz 3 ist hierzu folgendes geregelt:
"Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet. Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten."
Wurde im Mietvertrag eine Nebenkostenvorauszahlung vereinbart, so ist der Vermieter verpflichtet über diese jährlich in Form einer Nebenkostenabrechnung abzurechnen. Hierbei werden die für das Jahr ermittelten Kosten den geleisteten Nebenkostenvorauszahlungen gegenübergestellt.
Die Nebenkostenabrechnung ist eine geordnete Zusammenstellung von Einnahmen und Ausgaben. Der Vermieter muss die Abrechnung spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraumes vorlegen. Da es sich bei dieser Frist um eine Ausschlussfrist handelt, kann der Vermieter nichts mehr nachfordern, wenn er diese Frist versäumt. Eine seltene Ausnahme gilt nur dann, wenn der Vermieter die Verspätung nicht verschuldet hat.
Nachzahlbeträge aus den Nebenkostenabrechnungen sind innerhalb eines Monats, gerechnet ab Zugang der Abrechnung, in unserem Haus fällig gestellt. Im Anschreiben, auf Seite 1, ist ein Treuhandkonto benannt, auf welches der Nachzahlbetrag durch den Mieter zu zahlen ist.
Davon unberührt bleibt das Recht des Mieters, gemäß § 556 Abs. 3 BGB, Einwendungen gegen die Nebenkostenabrechnung schriftlich vorzubringen. Die Einwendungsfrist des Mieters ist jedoch auf zwölf Monate nach Zugang der Abrechnung begrenzt. Der Mieter muss im Zweifel nachweisen, dass dem Vermieter sein Einwendungsschreiben noch vor Ablauf der Einwendungsfrist zugegangen ist.
Die Mietkaution dient uns als Vermieter zur Absicherung aus dem Mietverhältnis. Nach § 550 BGB darf die Kaution höchstens das Dreifache der Monatsmiete betragen – unberücksichtigt bleiben die Nebenkosten. Die als Geldbetrag geleistete Kaution verwahren wir getrennt von unserem sonstigen Firmenvermögen bei einer Bank.
Die Kaution kann entweder bar ausgehändigt werden, auf ein Konto überwiesen werden oder Sie können das Geld auch selbst auf einem Sparbuch anlegen und dieses dann dem Vermieter verpfänden. Dafür händigen Sie uns eine Verpfändungserklärung und das Sparbuch aus.
Zudem ist es auch möglich, dass der Mieter eine Bankbürgschaft ausstellen lässt. Die Bank des Mieters verpflichtet sich dabei, Forderungen des Vermieters in Höhe der Kaution nachzukommen. Der Vorteil für Sie als Mieter ist, dass die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses nicht aufgebracht werden muss.
Die Selbstauskunft dient uns zur Prüfung Ihrer Angaben bei Beginn eines neuen Mietverhältnisses. Alle Formulare, die zur Anmietung einer Wohnung von Nöten sind, erhalten Sie zudem von unseren Mitarbeitern bei der Wohnungsbesichtigung.
Per Lastschrift ermächtigen Sie uns, regelmäßig anfallende Beträge, wie Miete oder Hausgeld von Ihrem Konto abzubuchen.